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    Geschäfts und Lieferbedingungen
 
    der Mayr-Melnhof Kaufmann Reuthe GmbH (FN 230400 z) mit Sitz in A-6870 Reuthe      
 
I. ALLGEMEINES
1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im folgenden kurz AGB) sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Lieferungen der
Kaufmann Holz GmbH (im folgenden kurz KH) und bei Geschäftsabschluss Vertragsinhalt.
2. Diese AGB gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bestimmungen des
Kunden finden nur dann Anwendung,wenn KH diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann,wenn KH in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos annimmt.
3. Angebote,Angaben und Leistungsdaten von KH sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unterlagen, insbesondere
Zeichnungen und Beschreibungen der Produkte und technische Angaben sind Musterangaben und weder maßgebend hinsichtlich Art und Beschaffenheit
noch bindend, soweit diese Angaben nicht gesondert ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. Von KH erteilten Auskünfte, technische Beratungen sowie sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund von Erfahrungswerten.
Diese sind jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart
ist. Dies gilt entsprechend im Rahmen von Vertragsverhandlungen im vorvertraglichen Stadium.

II. GEHEIMHALTUNG
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sämtlichen sonstigen Unterlagen,welche KH im Geschäftsverkehr übermittelt, behält sich KH die
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten weder ohne Zustimmung von KH zugänglich gemacht, noch außerhalb der Geschäftsbeziehungen
mit KH verwendet oder verwertet werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als “vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe
an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von KH.
2. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen und bei Nichtzustandekommen oder Auflösung des Vertrages, aus welchem Grund immer, unverzüglich samt
allenfalls angefertigten Kopien an KH zurückzugeben.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Angebot oder der Vertragsabwicklung bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln
und nicht an Dritte weiterzugeben.Diese Verpflichtung ist vom Kunden an sämtliche seiner Mitarbeiter und Beauftragten zu überbinden.

III. ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
1. Ein von KH erstelltes Angebot ist freibleibend.Wird auf Grund eines von KH übermittelten Angebots ein Auftrag erteilt, so kommt ein Vertrag erst dann zustande,
wenn der Auftrag durch KH schriftlich bestätigt wird.
2. Soweit der schriftlich festgelegte Verwendungszweck nicht vereitelt wird, behält sich KH vor,Änderungen an dem in Auftrag gegebenen Liefergegenstand
vorzunehmen. Sollte KH aus produktionstechnischen Gründen gezwungen sein, über diesen Rahmen hinausgehende Änderungen vorzunehmen,
ist der Kunde verpflichtet, diese zu genehmigen, soweit dies für ihn vertretbar sind.

IV. PREIS, VERSAND, TRANSPORT

1. Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Für die Auslegung handelsüblicher Klauseln gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
3. Es gilt die Lieferung "ab Werk" als vereinbart. Kosten und Spesen für Versand, Transport,Versicherungen und etwaige Verpackungen gehen zu Lasten des
Kunden,wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dieser trägt auch den Zoll bzw die Kosten für die Verzollung.
4. Die Preise beruhen auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese
Veränderungen zu Gunsten bzw zu Lasten des Kunden und werden dementsprechend in der Rechnung berücksichtigt.

V. VERPACKUNG, VERSICHERUNG, GEFAHRÜBERGANG
1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.
Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Eine Transportversicherung der Lieferung wird nur dann abgeschlossen,wenn dies bei Auftragsvergabe schriftlich vom Kunden gewünscht und von KH in
der Auftragsbestätigung so akzeptiert wird; die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.
3. KH hat den Vertrag erfüllt,wenn die Ware am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bzw Montage bereitgestellt und der Kunde hievon verständigt
wurde, jedenfalls aber,wenn der Kunde die Waren übernommen hat; dies gilt auch dann,wenn Teillieferungen erfolgen oder KH noch andere Leistungen
wie zB den Transport übernommen hat. Ab diesem Zeitpunkt gehen Wag und Gefahr auf den Kunden über.
4. Erfüllungsort ist das jeweilige Kaufmann-Lager laut Auftragsbestätigung.
5. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen der KH unverzüglich und unbeschadet etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung entgegen zu nehmen.

VI. ABNAHME BEI MONTAGEARBEITEN
1. Nach Montageende ist dies sofort dem Projektverantwortlichen des Kunden schriftlich bekannt zu geben. Dieser hat binnen einer Woche einen Termin
für die gemeinsame Abnahme mitzuteilen.
2. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll anzufertigen,welches von je einem Vertreter der Vertragsparteien zu unterfertigen ist. Sollten
unterschiedliche Auffassungen bestehen, so sind diese entsprechend festzuhalten. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung gemäß Punkt VI. 1. dieser AGB
nicht fristgerecht nach, ist KH berechtigt, eine Abnahme eigenständig durchzuführen; das angefertigte schriftliche Abnahmeprotokoll gilt als genehmigt.

VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur dann,wenn dieser seinen im Sinne der §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Mängelrügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen 2 (zwei) Jahre. Die Bestimmung des § 924 ABGB (Vermutung
der Mangelhaftigkeit) ist auf dieses Vertragsverhältnis nicht anzuwenden. Der Fristenlauf beginnt mit Gefahrübergang gemäß Punkt V.3 dieser AGB.
3. Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl der KH durch Nachbesserung oder Neulieferung. KH ist zu mehrfacher Nachbesserung berechtigt.
Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche oder der Nachtrag des Fehlenden erfolglos, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Die Haftung der KH für Schäden jeglicher Art wird ausdrücklich und im gesetzlich zulässigen Umfang (zumindest für leichtes Verschulden) ausgeschlossen.
KH haftet somit insbesondere nicht für mittelbare Schäden (die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) und auch nicht für entgangenen
Gewinn. Eine allfällige Ersatzpflicht ist zudem auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich und unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen vorzunehmen.

VIII. RÜCKTRITTSRECHT, VERZUG
1. Kommt eine der Vertragsparteien mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist die andere berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen
vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall,welcher von den Vertragsparteien als grob fahrlässiger Verzug beurteilt wird, ist die säumige Vertragspartei –
unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzforderungen – verpflichtet, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 (zehn) % des Kaufpreises
gemäß Punkt IV. dieser AGB zu bezahlen.
2. Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich darauf, den Vertrag wegen Irrtums,Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Verkürzung über die Hälfte
anzufechten.
3. Tritt eine Vertragspartei aus von ihr zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, ist sie – unbeschadet höherer Schadenersatzforderungen der vertragstreuen
Partei – verpflichtet,eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 (zehn) % des Kaufpreises gemäß Punkt IV.dieser AGB zu bezahlen.

IX. ZAHLUNG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis gemäß Punkt IV.dieser AGB ohne Abzug innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist KH unbeschadet der Bestimmungen des Punktes VIII. dieser AGB berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 (fünf) % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank p.a. zu fordern, mindestens jedoch 5 (fünf) % p.a.
3. Zusätzlich ist KH berechtigt, den Kunden mit allen zweckmäßigen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten an laufenden Spesen insbesondere
auch den Kosten der Mahnung und Intervention eines Inkassobüros bzw Rechtsanwaltes (nach den jeweils gesetzlich geltenden Tarifen) zu belasten.
4. Überweisungskosten und –spesen (insbesondere aus dem Ausland) gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Eingehende Zahlungen werden zunächst
zur Abdeckung der Spesen und Verzugszinsen, einer allfälligen Forderung gem Punkt VIII. dieser AGB und sodann zur Tilgung des
Kaufpreises verrechnet. Im Rahmen eines Annahmeverzuges des Kunden ist die KH im übrigen berechtigt, entweder:
a. auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder
sonstigen Leistungsverpflichtungen des Kunden aufzuschieben
oder
b. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß den Bestimmungen dieser AGB bleibt davon unberührt.
5. Erfolgt die Zahlung in schriftlichem Einvernehen mit KH durch Wechsel oder Scheck, so geschieht dies lediglich der Zahlung halber. Die Kosten der
Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
6. Der Kunde kann eigene Forderungen gegenüber der Kaufpreisforderung nur dann aufrechnen,wenn seine Gegenansprüche gerichtlich und rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der KH anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

X. EIGENTUMSVORBEHALT:

1. KH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und den damit im Zusammenhang stehenden
Forderungen vor. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen haftet der Kunde ab Gefahrübergang für alle Schäden
durch Bruch, Feuer,Diebstahl oder Elementarereignisse.Der Kunde verpflichtet sich,die Waren weder zu verpfänden, noch zu veräußern, sowie jede Adressenänderung
sofort schriftlich mitzuteilen.
2. Eine allfällige Pfändung der Waren während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes ist KH unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; der Kunde übernimmt
die (gerichtlichen und Rechtsvertreter-) Kosten einer notwendig werdenden Pfandfreistellung. Bei Pfändung der gelieferten Waren ist KH berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist KH nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bis zum Eingang aller Zahlungen aus bestehenden Kontokokorrentverhältnissen mit dem Kunden.
5. Soweit mit dem Kunden die Bezahlung der Kaufpreisschuld durch einen Scheck oder Wechsel vereinbart ist, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt bis
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des von KH akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen
Schecks oder Wechsels bei KH.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
7. Sollte der Kunde entgegen der Bestimmungen dieser AGB die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an KH ab und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
von KH die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt.KH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann KH verlangen, dass der Kunde
der KH die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für KH vorgenommen.Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der KH gehörigen
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem am verarbeiteten
Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung.
9. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der KH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KH das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der KH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für KH.
10. Der Kunde tritt der KH auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der KH gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

XI. LAGERUNG
Kann die Ware nach Fertigstellung in Folge von Umständen, an denen KH kein Verschulden trifft, nicht sofort geliefert werden, so trägt ab diesem Zeitpunkt
der Kunde das Gefahrenrisiko gemäß Punkt V. 3. dieser AGB. Entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
XII. FRISTEN
1. Die Lieferfristen sind eingehalten,wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt und die Versandbereitschaft gemäß Punkt V. 3. dieser AGB
angezeigt ist.
2. Lieferfristen der KH (auch Fixtermine, Nachbesserungs-, Ersatz- und Lieferungsfristen) werden angemessen verlängert,wenn Ereignisse höherer Gewalt,
Betriebsstörungen, Lieferstörungen bei Zulieferern oder Umstände außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der KH,die den Fällen höherer Gewalt die der
Wirkung gleichkommen eintreten und dadurch die terminliche Ausführung übernommener Aufträge unmöglich oder unzumutbar ist.
3. An die Lieferfristen ist KH nur gebunden,wenn der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt. Dieses setzt insbesondere die Einhaltung der Zahlungsbedingungen,
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen,erforderlichen Genehmigungen, Freigaben,die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung von Plänen sowie die Vornahme aller sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen voraus. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen
nicht rechtzeitig, treten ohne weiteres die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein.Im Falle des Annahmeverzuges steht KH der Ersatz aller durch die Verzögerung
oder Nichtvornahme bedingten Aufwendungen und Schäden im Sinne des Punktes VIII. dieser AGB zu.
4. Für etwaige sonstige von KH übernommenen Leistungsfristen gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.

XIII. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN

1. Ist ein Lieferverzug im Sinne des Punktes XII. dieser AGB durch zumindest grob fahrlässiges Verschulden der KH eingetreten und hat der Kunde der KH eine
angemessene Nachfrist mit Rücktrittsdrohung gesetzt und wurde diese Frist überschritten, ist der Kunde zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen
berechtigt.
2. Der Kunde kann die Auflösung des Vertrages begehren,wenn die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.Dasselbe gilt bei
Unvermögen zur Lieferung.
3. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch Folgeschäden, sind im
Rahmen des Punktes VII. 4. dieser AGB ausgeschlossen.

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen
können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.
2. Diese Bestimmungen enthalten sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes.Änderungen und Ergänzungen zu diesem
Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
4. Unter "schriftlich" im Sinne dieses Vertrages verstehen die Vertragsparteien neben einer Postsendung,auch ein Telefax, Telegramm oder eine e-mail.
5. KH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
6. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
7. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen der Verträge über den internationalen Warenkauf gelten im Sinne des Artikel 6 des
zitierten Übereinkommens lediglich subsidiär.
8. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschließlich das sachlich für 6870 Reuthe sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Für Konsumenten gilt folgendes:
Als Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird bei Klagen wider den Konsumenten ausschließlich das sachlich für den Wohnsitz bzw für den
gewöhnlichen Aufenthalt – sohin die im Auftrag angeführte Adresse des Kunden – zuständige Gericht vereinbart. Eine Änderung des Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltes nach der Auftragsbestätigung hindert die Gültigkeit der Gerichtstandvereinbarung nicht. Bei Klagen gegen KH gilt
ausschließlich das sachlich für 6870 Reuthe zuständige Gericht als vereinbart.
9. Für den Fall,dass diese AGB auch in einer englischen Übersetzung übermittelt werden, ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.